Die Anerkennung außerhochschulisch erbrachter Leistungen bzw. Kompetenzen erfolgt grundsätzlich nach einem vergleichbaren Verfahren, wenn auch mit signifikanten Unterschieden. Der politisch geäußerte Wunsch diese Leistungen/Kompetenzen anzuerkennen, hat sich jedoch nich nicht in eindeutigen Verfahrensanweisungen für die Hochschulen wiedergefunden, sodass abweichend an dieser Stelle eine Gleichwertigkeitsprüfung (Äquivalenzbeurteilung) vorgenommen wird und der Umfang der anzuerkennenden Leistungen i.d.R. durch die Landeshochschulgesetze auf 50% begrenzt ist.
Unter Leistungen/Kompetenzen im außerhochschulischen Bereich werden unter anderem die folgenden ## verstanden (nicht abschließend):
- Berufliche Erstausbildung
- “geregelte” Fachliche Weiterbildung (z.B. Meisterausbildung)
- “geregelte” Fachschul-Weiterbildung (z.B. staatlich geprüfter Techniker)
- “singuläre” Weiterbildung (z.B. Kurse und Seminare bzw. innerbetriebliche Fortbildung)
- Informelle Weiterbildung (z.B. Berufspraxiskompetenzen oder Kompetenzen aus dem Ehrenamt)
Aufgrund der individuellen Betrachtung dieser Fälle, können wir an dieser Stelle keine abschließenden Informationen oder Handlungsempfehlungen veröffentlichen und möchten Ihnen anbieten, mit uns in Kontakt zu treten: