Die Akkreditierung ist (kurz gefasst) eine externe und wiederkehrende Überprüfung von Studiengängen nach einheitlichen und übergeordneten Aspekten unter Beteiligung externer Interessenvertretungen. Im Grunde also eine Art “TÜV” für Studiengänge.
Im Rahmen der Akkreditierung ist es für Hochschulen notwendig nachzuweisen, dass entsprechende Anerkennungsregeln in Kraft gesetzt worden sind. Im Regelwerk heißt es hierzu implizit, dass der Studiengang
“geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung der studentischen Mobilität, die den Studierenden einen Aufenthalt an anderen Hochschulen ohne Zeitverlust ermöglichen” (§ 12 Abs. 1 Satz 4 MRVO)
integrieren muss.
Gemäß der aktuell gültigen Auslegung mit Referenz auf die Lissabon-Konvention heißt dies:
- Eine Anerkennung von an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen ist politisch gewünscht und die Hochschulen sind gemäß der Vorgaben in den Ländergesetzen dazu aufgefordert dies durch Integration in die Studienprogramme dies zu ermöglichen
- Eine Gleichwertigkeitsprüfung darf nicht erfolgen, vielmehr ist eine Anerkennung grundsätzlich durchzuführen, es sei denn die anerkennende Institution stellt einen wesentlichen Unterschied fest. Grundsätzlich soll die Anerkennung jedoch im gegenseitigen Vertrauen in die Qualität des Studienangebots an anderen Hochschulen geprägt sein.
- Nach Auffassung des Autors besteht ein wesentlicher Unterschied lediglich, wenn der Studienerfolg durch die Anerkennung gefährdet ist.
- Im Falle einer Ablehnung der Anerkennung ist dies durch die anerkennende Stelle in Bescheidform (Verwaltungsakt) auszufertigen und inhaltlich zu begründen. Dem Antragssteller stehen bei Weiterverfolgung fortan auch verwaltungsrechtliche Überprüfungsverfahren zur Verfügung.
- Unterstützende Maßnahmen (Learning Agreements oder Anerkennungsdatenbanken) können etabliert werden, sind für eine erfolgreiche Anerkennung jedoch keine zwingende Voraussetzung.
In der Akkreditierung selber sollten daher sowohl die Regelungen in den Prüfungsordnungen (Existenz und Prüfung auf wesentlichen Unterschied statt Gleichwertigkeitsprüfung) sowie die Anwendung der Regeln geprüft werden. Letzterer meint das Verständnis der beteiligten sowie die Handhabung des Regelwerks (restriktiv oder wohlwollend).
Mögliche Monita in diesem Bereich können beispielsweise sein:
- Die Regelungen zur Anerkennung von an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen müssen der Lissabon-Konvention entsprechen. Dabei muss die Beweislastumkehr für Studierende transparent sein. (Fehlende oder nicht nachvollziehbare Anerkennungsregeln)
- Das Studiengangskonzept muss/sollte so überarbeitet werden, dass den Studierenden ohne Zeitverlust ein Aufenthalt an einer anderen Hochschule /in der Praxis ermöglicht wird. / Es wird empfohlen, die Möglichkeiten der Studierenden zu einem Aufenthalt ohne Zeitverlust an einer anderen Hochschule oder in der Praxis zu verbessern. (Schwerpunkt auf Integration eines Mobilitätsfensters)
Hilfreiche Dokumente bzw. Bezüge finden sich im Volltext auf der Seite ### und nachfolgend in Auszügen:
Erste Mitteilung an die Agenturen zur Umsetzung der Lissabon Konvention (27.09.2011)
“(…) wie Sie wissen, legt die Lissabon Konvention die Anerkennung von im Ausland absolvierten Studienzeiten und erworbenen Hochschulqualifikationen als Regelfall fest, von dem lediglich abgewichen werden darf, wenn durch die Hochschule wesentliche Unterschiede nachgewie- sen, also festgestellt und begründet werden. Kann die Hochschule den Nachweis über wesentliche Unterschiede nicht erbringen, sind die Studienzeiten und Hochschulqualifikationen anzuerkennen („Beweislastumkehr“).”
(…)
“Unter dem übergeordneten Begriff der „extern erbrachte Leistungen“ werden die Anrechnung außerhalb des Hochschulwesens erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium einerseits sowie die wechselseitige Anerkennung von Modulen bei Hochschul- oder Studiengangswechsel andererseits zusammengefasst.”
Zweite Mitteilung an die Agenturen zur Umsetzung der Lissabon Konvention (28.01.2013)
“Damit wird klargestellt, dass die Grundsätze der Konvention unabhängig davon gelten, ob die in Rede stehende Qualifikation in oder außerhalb eines Vertragsstaates der Konvention oder sogar an einer anderen Hoch- schule im Inland erlangt wurde.”
(…)”
Die wesentlichen Grundsätze der wechselseitigen Anerkennung – dies sind vor allem die Anerkennung als Regelfall und die Begründungspflicht bei Versagung der Anerkennung – sind nach Beschluss des Hochschulausschusses in der Weise in hochschulrechtlichen Vorschriften zu dokumentieren, dass Transparenz für die Studierenden gewährleistet wird.”
Dritte Mitteilung an die Agenturen zur Anwendung der Lissabon Konvention ( 06.10.2016)
in mehreren Akkreditierungsverfahren sind Kontroversen zwischen Hochschulen und Agen- turen zur Zulässigkeit von prüfungsrechtlichen Regelungen aufgetreten, mit denen die Aner- kennung von Leistungen begrenzt wird.
(…)
Konkret sahen und sehen verschiedene Prüfungsordnungen vor, dass
- ein obligatorisches Mindestmaß an Leistungen an der gradverleihenden Hochschule erforderlich sei (mit der Folge einer Obergrenze für die Anerkennung),
- Module nicht mehrmals anerkannt werden könnten („Verbrauch“ von Leistungen),
- ältere erbrachte Leistungen nicht anerkannt werden könnten („Verfall“ von Leistungen).
(…)
Der Generalsekretär der KMK hat mich nun über einen Beschluss des Hochschulausschus- ses informiert, wonach die Lissabon-Konvention keine Einschränkung der Anerkennung von Prüfungsleistungen jenseits des wesentlichen Unterschieds vorsehe. Pauschale Regelungen in Prüfungsordnungen zur Begrenzung der Anerkennung unter quantitativen oder zeitlichen Aspekten sind danach nicht zulässig und im Rahmen der Akkreditierung zu beanstanden.
Auszüge aus dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
Abschnitt III – Wesentliche Grundsätze in Bezug auf die Bewertung von Qualifikationen
Artikel III.5Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung werden innerhalb einer von der zuständigen Anerkennungsbehörde im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage aller erforderlichen Informationen zu dem Fall berechnet wird. Wird die Anerkennung versagt, so ist dies zu begründen, und der Antragsteller ist über mögliche Maßnahmen zu unterrichten, die er ergreifen kann, um die Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt zu erlangen. Wird die Anerkennung versagt oder ergeht keine Entscheidung, so kann der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist Rechtsmittel einlegen.Abschnitt IV – Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen
Artikel IV.1Jede Vertragspartei erkennt für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.Abschnitt V – Anerkennung von Studienzeiten
Artikel V.1Jede Vertragspartei erkennt Studienzeiten an, die im Rahmen eines Hochschulprogramms in einer anderen Vertragspartei abgeschlossen wurden. Diese Anerken- nung schließt solche Studienzeiten ein, die in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, zum Abschluss eines Hochschulprogramms führen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den in einer anderen Vertragspartei vollendeten Studienzeiten und dem Teil des Hochschulprogramms nachgewiesen werden kann, den sie in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, ersetzen würden.Abschnitt VI – Anerkennung von Hochschulqualifikationen
Artikel VI.1Soweit eine Anerkennungsentscheidung auf den mit der Hochschulqualifikation nachgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten beruht, erkennt jede Vertragspartei die in einer anderen Vertragspartei verliehenen Hochschulqualifikationen an, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation, deren Anerken- nung angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.