Bundesland |
Gesetz |
§ |
Text |
Baden-Württemberg |
Landeshochschulgesetz |
§35 (1) |
Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden; die Teilnahme an anerkannten Fernstudieneinheiten wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. § 15 Absätze 3 und 4 LBG bleibt unberührt. Es obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt. |
Bayern |
Bayerisches Hochschulgesetz |
§63 (1) |
Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, sind anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). |
Berlin |
Berliner Hochschulgesetz |
§23a (1) |
Vergleichbare Studienleistungen in anderen Studiengängen, an anderen deutschen oder ausländischen Hochschulen, an einer anerkannten Fernstudieneinheit oder in einem früheren Studium sind auf die in den Ordnungen vorgesehenen Studien- oder Prüfungsleistungen anzurechnen. In der Prüfungsordnung vorgesehene Kompetenzen, die außerhalb der Hochschulen erworben worden sind, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. Leistungen und Kompetenzen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur einmal angerechnet werden. |
Brandenburg |
Brandenburgisches Hochschulgesetz |
§24 (4) |
Bei der Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder bei einem Studiengangwechsel entscheidet die Hochschule, an der das Studium aufgenommen oder fortgesetzt werden soll, über die Anerkennung von Leistungen eines vorangegangenen Studiums. Leistungen sind anzuerkennen, sofern sie sich nicht wesentlich unterscheiden. Lehnt die Hochschule die Anerkennung nach Satz 2 ab, wird auf Antrag eine Anerkennungsprüfung durch die Hochschule durchgeführt, sofern die oder der Studierende oder die Studienbewerberin oder der Studienbewerber glaubhaft macht, die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig erworben zu haben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind. |
Bremen |
Bremisches Hochschulgesetz |
§56 (1) |
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Bei Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind Äquivalenzvereinbarungen und Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. |
Hamburg |
Hamburgisches Hochschulgesetz |
§40 (1) |
Beim Übergang auf eine andere Hochschule sind Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studien- und berufspraktische Zeiten anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den an der aufnehmenden Hochschule zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen. |
Hessen |
Hessisches Hochschulgesetz |
§18 (5) |
An einer anderen Hochschule oder staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn gegenüber den durch sie zu ersetzenden Leistungen kein wesentlicher Unterschied besteht (Gleichwertigkeit). |
Mecklenburg-Vorpommern |
Landeshochschulgesetz |
§38 (2) 8. |
Die Rahmenprüfungsordnung muss insbesondere Folgendes regeln: (…) 8. die Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen, |
Niedersachsen |
Niedersächsisches Hochschulgesetz |
§7 (2) |
Leistungspunkte werden auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ohne besondere Gleichwertigkeitsprüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung angerechnet. |
Nordrhein-Westfalen |
Hochschulgesetz |
§63a (1) |
Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Das Gleiche gilt hinsichtlich Studienabschlüssen, mit denen Studiengänge im Sinne des Satzes 1 abgeschlossen worden sind. |
Rheinland-Pfalz |
Hochschulgesetz |
§25 (3) |
An einer Hochschule erbrachte Leistungen sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede bestehen. In fachlich verwandten Studiengängen erfolgt die Anerkennung von Amts wegen. § 5 a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden in der Regel bis zur Hälfte des Hochschulstudiums anerkannt; die Verfahren und Kriterien für die Anerkennung werden in der Prüfungsordnung festgelegt. Zum Zweck einer pauschalierten Anerkennung sollen die Hochschulen mit geeigneten Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs zusammenarbeiten. |
Saarland |
Saarländisches Hochschulgesetz |
§65 (1) |
Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an deutschen oder anerkannten ausländischen Hochschulen oder an einer anerkannten Fernstudieneinheit erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird. |
Sachsen |
Sächsisches Hochschulgesetz |
§23 (6) |
Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. |
Sachsen-Anhalt |
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt |
§13 (2) |
An einer Hochschule im In- oder Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sind auf Antrag von der aufnehmenden Hochschule anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den an der aufnehmenden Hochschule zu erwerbenden Kenntnissen bestehen. Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen obliegt dem Antragsteller, der diese Informationen zur Verfügung stellt. Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der die Bewertung durchführenden Stelle. |
Schleswig-Holstein |
Hochschulgesetz |
§51 (2) |
Studien- und Prüfungsleistungen, die an inländischen oder anerkannten ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachweist. |
Thüringen |
Thüringer Hochschulgesetz |
§54 (5) |
Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Praxissemester, die an einer anderen in- oder ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder in anderen Studiengängen derselben Hochschule erbracht wurden, sind anzurechnen, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) nachweist. |